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Wadô ryû Leipzig e.V.

Verein für die Förderung der Kampfkunst

Verein

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Wado-Ryu Leipzig und nach der Registrierung den Zusatz "e.V.". Als Abkürzung wird die Bezeichnung: WRL e.V. geführt.

2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Leipzig.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein hat den Zweck, das traditionelle Karate in seiner kulturellen, humanistischen und erzieherischen Form zu bewahren und zu fördern. Er versteht sich als Kampfkunstverein.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Vereinslebens in Form von: Durchführung eines kontinuierlichen Trainings unter niveauvoller Anleitung

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins einschließlich Überschüsse, werden nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet.
Nicht steuerbegünstigte Tätigkeiten des Vereins werden ausgeschlossen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Eintritt und Austritt der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können nur natürliche Personen erwerben.

2. Die Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen.
Für Minderjährige stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag.
Aufgenommen werden können alle Personen ohne Rücksicht auf Nationalität, Rasse, Geschlecht oder Religion.
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnungsgründe müssen nicht bekanntgegeben werden.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und alle weiteren Grundsatzdokumente an.

3. Die Mitgliedschaft endet durch:

  • freiwilligen Austritt, mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
  • Tod des Mitgliedes
  • Ausschluss aus dem Verein. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Ausschlussgründe sind insbesondere:
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und/oder die Interessen des Vereins
    • vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
    • Rückstand in der Zahlung der Mitgliedsbeiträge von drei Monatsbeiträgen trotz Mahnung

4. Bei Beitragsrückstand von drei Monatsbeiträgen kann der Vorstand die Streichung des Mitgliedes vornehmen.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche des Mitglieds. Einmal vereinnahmte Beiträge können nicht zurückgezahlt werden.

§ 4 Personenkreis

1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitglieder sowie aus von der Beitragspflicht befreiten Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Aktive Mitglieder sind alle in den Verein aufgenommenen ordentlichen Mitglieder.

3. Passive Mitglieder sind Personen, die aus Gründen höherer Gewalt oder sonstigen Umständen längere Zeit nicht am Training teilnehmen können. Bei Ihnen ermäßigt sich die Beitragspflicht. Über die Höhe der Ermäßigung beschließt der Vorstand nach Rücksprache mit dem betreffender Mitglied.

4. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand alle Personen ernannt werden, die sich erhebliche Verdienste um den Verein Wado-Ryu Leipzig erwoben haben.

§ 5 Beiträge

1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks ist es notwendig Beiträge festzulegen.

2. Die Festsetzung des Jahresbeitrages wird vom Vorstand jährlich im letzten Quartal für das Folgejahr neu bestimmt. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine Differenzierung für den Einzelnen oder für eine Gruppe (z. B. Kinder) beschließen. Die Richtlinien werden jährlich festgelegt.

3. Die Beiträge setzen sich zusammen aus einer Einmalzahlung bei Vereinseintritt (Aufnahmegebühr) und dem monatlichen Mitgliederbeitrag.

4. Die Höhe der einzelnen Beiträge sind dem Anmeldeformular zu entnehmen und werden quartalsweise im voraus vom Kassenwart erhoben. Die einmalige Zahlung bei Vereinseintritt wird mit dem ersten fälligen Mitgliedsbeitrag erhoben.

5. Trainer sind von der Beitragspflicht befreit.

6. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

7. Außerdem können Mitglieder, die besonders hervorragende Erfolge erzielt haben, auf Beschluss des Vorstandes vom Beitrag befreit werden.

8. Der Vorstand ist ermächtig Spenden und Zuwendungen zur Finanzierung der Vereinstätigkeit entgegenzunehmen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem sportlichen Leiter (Trainer).

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

3. Der Vorstand wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre, er kann wieder gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ergänzt sich der Vorstand für den Rest seiner Amtszeit durch Wahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht den Mitgliedern übertragen werden. Ihm obliegt die Verwaltung aller materiellen und finanziellen Mittel auf Grundlage der Satzung. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

5. Für den Abschluss von Dienst- oder Mietverträgen braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

6. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen an der Gründungssatzung durchzuführen, wenn das Registriergericht oder das Finanzamt Änderungen an der Satzung zur Bedingung für die Eintragung in das Vereinsregister macht und die Änderungen nicht im Widerspruch seiner Mitglieder stehen.

§ 7 Haftung

1. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

2. Der Vorstand und alle seine dazu Beauftragten sind verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgten Rechtsgeschäften auf diese Haftungsbeschränkung hinzuweisen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuberufen ist.

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Stimmenmehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen.

3. Bei Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

4. Jedes Mitglied hat das Recht in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und ab vollendetem 16. Lebensjahr das Stimmrecht auszuüben.

5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • der Ausschluss von Mitgliedern
  • Satzungsänderungen
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Auflösung des Vereins

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins sie unter der Angabe der Gründe beantragt.

7. Es ist bei jeder Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

beschlossen am 13. Mai 2004 in Leipzig.


Impressum

Wadô ryû Leipzig e.V. 2006